Meldestelle
Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz – „Whistleblowing“
Nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) haben wir eine interne Meldestelle eingerichtet. Auf diesem Weg ermöglichen wir Ihnen Hinweise zu möglichen Gesetzesverstößen zu geben. Diese Hinweise werden nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes von unabhängiger Seite bearbeitet. Die Hinweise helfen uns dabei, mögliche Verstöße zu entdecken, abzustellen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
Meldungen abgeben
Meldungen können unter:
https://www.disphere-manager.de/finanzgenies/hinweis_meldung.html?key=Tx3t4kem8cmOZVgr
abgegeben werden.

Technischer Meldekanal
Der technische Meldekanal wird über eine externe Webseite von der Firma disphere interactive GmbH München bereitgestellt. Die Datenverarbeitung im Rahmen des Meldekanals erfolgt im Rahmen eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DSGVO, den wir mit dem Anbieter geschlossen haben.
Als interne Meldestelle (§§ 12 ff. HinSchG) haben wir die Firma disphere interactive GmbH, München beauftragt. Diese verarbeitet die Daten der von einer Meldung betroffenen Person aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis nach § 10 HinSchG zusammen mit Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Kontaktdaten der Meldestelle
Die Kontaktdaten der Meldestelle und ihres Datenschutzbeauftragten sind:
disphere interactive GmbHUngererstr. 11280805 München+49 89 3883240-0contact@disphere.com datenschutz@disphere.comVertraulichkeit und Anonymität
Nur mit Ihrer Einwilligung, die der Meldestelle gegenüber erklärt werden kann, darf die Meldestelle Informationen, die Rückschlüsse auf Ihre Person erlauben, an uns oder Dritte weitergeben. Im Übrigen bleibt die Meldung vertraulich und auf Wunsch auch anonym.
Speicherdauer
Die Daten im Zusammenhang mit einer Meldung werden so lange verarbeitet, wie es für die Bearbeitung des Falls und der damit verbundenen Aufbewahrungsfristen nötig ist. Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer Meldung oder deren Protokollierung verarbeitet werden, werden drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern nicht andere Vorschriften aus dem Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Dies kann im Einzelfall bis zu zehn Jahre betragen.
